Räum- und Streupflicht Wien: Was § 93 StVO verlangt
Wer in Wien eine Liegenschaft betreibt, ist gesetzlich zur Räumung und Streuung bei Schnee und Eis verpflichtet. Was genau gilt – und wer haftet bei Verstößen?
Nach § 93 StVO sind in Wien Eigentümer und Bestandnehmer von Liegenschaften verpflichtet, Gehsteige und Gehwege von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Die Räum- und Streupflicht gilt von 6:00 bis 22:00 Uhr. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, riskiert Verwaltungsstrafen und Schadensersatzpflicht bei Unfällen. YuTu Facility Services übernimmt den Winterdienst Wien mit Haftungsübernahme gemäß § 93 StVO – damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Wir räumen und streuen in Wien-Favoriten (1100), Simmering (1110), Donaustadt (1220), Floridsdorf (1210) und der Wiener City (1010, 1050).


